I. Geltung
I.I.
Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich
auf der
Grundlage dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen. Unseren Bedingungen
entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbe
dingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Individualvereinbarungen
bleiben von
der vorstehenden Regelung unberührt. Der Käufer erkennt
diese Bedingungen
spätestens durch Auftragserteilung oder mit Annahme der Lieferung
an.
I.II. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen
Verkehrent
halten, gelten diese nur gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum
Betrieb
seines Handelsgewerbe gehört, und gegenüber juristischen Personen
des öffentlichen
Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsabschluß
II.I. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen
enthaltenen und die mit einem
sonstigen Angebot gemachten roduktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen,
Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und
Verbrauchsdaten
sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeiten von Geräten
für neue Technologien
sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
Wir behalten uns insbesondere Änderungen und Verbesserungen
vor, die dem
technischen Fortschritt dienen.
II.II. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend. Wir sind
berechtigt, das
darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die
Annahme kann durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, der Rechnung oder
die
Auslieferung erklärt werden.
III. Preise/Zahlung
III.I. Die genannten Preise sind Nettopreise (zzgl. gesetzl. MwSt.).
Die Preise sind freibleibend und können ohne besondere Ankünd-igung
geändert
werden. Sie gelten ab unseren Auslieferungslagern und verstehen
sich ohne Installation,
Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach
unserer freien Wahl.
Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderver-packungen
(z.B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers.
Wir sind berechtigt, jedoch
nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern.
Fracht- und
kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher
Vereinbarung.
Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
Die Preise unserer US-Importe sind auf US$-Basis kalkuliert. Sollten
Dollarschwankungen von über +/- 5% entstehen, so behalten wir
uns vor unsere
Preise entsprechend anzupassen.
III.II. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der
Rechnung
rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu erfolgen. Bei
Neukunden müssen wir
auf Barzahlung bei Lieferung bzw. Lieferung per Nachnahme bestehen.
Kosten, die durch
eine der Barzahlung abweichende Zahlungsart entstehen, trägt
der Käufer.
III.III. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, trägt
er alle weiteren Kosten, die durch das
Forderungsmanagement entstehen. Weiterhin berechnen wir Verzugszinsen
in Höhe
7% p.a. ab dem 1. Tag des Zahlungsverzuges.Dem Käufer bleibt
vorbehalten
einen geringeren Zinsschaden nachzuweisen.
III.IV. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit
es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen
aufrechnen, die
entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind.
III.V. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht
nur zu, auch
soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, soweit seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
IV. Lieferung
IV.I. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
IV.II. Eine Lieferfrist gilt nur, wenn sie schriftlich vereinbart
ist. Sie ist eingehalten, wenn
innerhalb der Frist die Ware das Lager verlassen hat oder die Versanbereitschaft
oder
Abholbereitschaft gemeldet ist.IV.III. Wird
der Verkäufer durch den Eintritt unvorhersehbarer
außergewöhnlicher Umstände,
auch bei seinen Vorlieferanten, z.B. behördliche Eingriffe,
Arbeitskämpfe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastrophen, Verzögerung der Anlieferung
wesentlicher Rohstoffe usw.,
die er trotz Beobachtung der nach den Umständen des Falles
erforderlichen Sorgfalt nicht
abwenden konnte, an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen
gehindert, so
verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
IV.IV. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen berechtigt den Käufer
erst dann zur Geltend
machung der ihm zustehenden Rechte, wenn er dem Verkäufer
schriftlich eine Nachfrist von
mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Frist beginnt mit dem Zugang
der Fristsetzung
beim Verkäufer.
IV.V. Wir behalten uns Teillieferungen vor.
IV.VI. Wird die Ware auf dessen Wunsch zugesandt, so geht mit ihrer
Auslieferung an den
Versandbeauftragten des Verkäufers, spätestens jedoch
mit dem Verlassen des Lagers die Gefahr
des zufälligen Unterganges und einer Verschlechterung der Ware
auf den Käufer über,
unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort
aus erfolgt und wer die
Frachtkosten trägt
IV.VII. Kommt der Käufer in Annahmeverzug
oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
V. Schadenersatz
Im kaufmännischen Verkehr ist unsere Schadenersatzpflicht
im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden
begrenzt.
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VI. Eigentumsvorbehalt
VI. I.Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, den Liefergegenstand
zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen
des Verbraucherschutzgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag
vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771
ZPO erheben können.
Im kaufmännischen Verkehr behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
vor.
VI.II. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang
weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in
Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung
ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis,
die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir
uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies
jedoch der Fall, dann können wir verlangen, daß der Käufer
uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
VI.III. Der Käufer verpflichtet sich bis zur vollständigen Bezahlung
der Ware keine Veränderungen am Liefergegenstand vorzunehmen.
VI.IX. Im kaufmännischen Verkehr ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl,
Einbruchsdiebstahl und Randale zu versichern. Die Rechte an dieser Versicherung
werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
VII. Gewährleistung
VII.I.
Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes,
zu denen auch das Fehlen zu
gesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt,
den
fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern. Der Käufer
ist
berechtig t, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Minderung
oder Wandlung zu verlangen.
VII.II. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon
abhängig,
daß der
Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche und nicht
offensichtliche
Mängel innerhalb von einem Monat nach Lieferung anzeigt. Die für
Kaufleute
geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377
und 378 HGB
bleiben hiervon unberührt. Bei Gebrauchtgeräten entfällt jeglicher
Gewährleistungs-anspruch des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet
uns die Überprüfung des fehlerhaften Liefergegenstandes zu gestatten.
VII.III. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte
ist ausgeschlossen.
VIII. Garantie
VIII.I. Wir leisten auf SB-Popcornautomaten 12
Monate Garantie. Treten innerhalb der Garantiezeit Mängel
auf, die auf Fabrikations-fehler zurückzuführen
sind, so
werden diese Teile kostenfrei ersetzt. Nicht eingeschlossen in der Garantieleistung
sind Versandkosten, An und Abfahrtkosten sowie Arbeitszeit unseres
Technikers.
Diese werden nach Aufwand berechnet.
VIII.II. Garantieansprüche müssen innerhalb der Garantiezeit unter
Vorlage des
Kaufbeleges geltend gemacht werden. Das Risiko des Verlustes oder einer
Beschädigung auf dem Weg zu oder von der Stelle, die den Garantieanspruch
entgegennimmt oder das instandgesetzte Gerät wieder ausliefert, trägt
der Käufer.
VIII.III. Ausgenommen von dieser Garantie sind Fehler und Schäden infolge
von
unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Aufstellung oder Installation, äußeren
Einwirkungen (z.B. Transportschäden, Beschädigungen durch Stoß oder
Schlag),
Reperaturen und Abänderungen, die von dritter, nicht autorisierter Seite
vorgenommen wurden. Durch diese Garantie werden weitergehende Ansprüche,
insbesondere solche auf Rückgängigmachen des Kaufvertrages oder
Herabsetzung des Kaufpreises nicht begründet.
VIII.IV. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist
noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für
eingebaute
Ersatzteile endet mit der Garantiefrist des gesamten Gerätes.
VIII.V. Alle Garantieansprüche verjähren mit Ablauf der Garantie-frist.
Für einen
innerhalb der Garantiefrist geltendgemachten, aber nicht beseitigten Fehler,
ist
die Verjährung bis zur Beseitigung des Fehlers gehemmt. In diesem Fall
tritt die
Verjährung jedoch spätestens zwei Monate nach der letzten Garantieleistung
oder der Erklärung ein, daß der Fehler beseitigt sei oder kein
Fehler vorläge.
IX.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
IX.I Für Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen
Rechts und des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens
wird
als Erfüllungsort
für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Suhl vereinbart,
mit der
Maßgabe, daß wir auch berechtigt sind am Ort des Sitzes oder
einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
IX.II. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder
verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland,
ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt sind.
IX. III. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen
des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer
nicht. |